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Feuerwehrverein Marlishausen e.V.
Marlishausen, den 06.10.2005
SATZUNG
§1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Marlishausen e.V.", nachfolgend Verein genannt.
- Der Sitz des Vereins ist Marlishausen.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnstadt unter Nummer VR 197 eingetragen.
- Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.
§2
Zweck und Aufgaben
§3
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- Feuerwehrangehörige,
- Mitglieder der Aitersabteüung,
- Ehrenmitglieder,
- Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
- Mitglieder des Spielmannszuges,
- Mitglieder der Rettungshundestaffel,
- natürliche und juristische Personen,
- Gesellschaften als fördernde Mitglieder mit einer Stimme.
Stimmrecht haben Vereinsmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben, oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied in erheblichen Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlicher Berufung an den Vorstand zulässig.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Vereinsmitgliedes, bzw. mit dem Erlöschen der juristischen Person.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie sonstige Regelungen werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
Über die Beitragsordnung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Studenten und sozial Schwachen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen (jährliche Gebührensatzung).
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinem 1. Stellvertreter geleitet und ist mindestens zweimal jährlich - oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert - unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Genehmigung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Wahl der Kassenprüfer, die alle drei Jahre zu wählen sind,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmung erfolgt im Grundsatz offen, die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und dem Vorsitzenden durch Unterschrift zu bescheinigen ist und deren Realisierung in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§11
Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 10 Mitgliedern.
Mindestens aber aus:
Vorsitzenden, Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er hat die erforderlichen Beschlüsse zu verwirklichen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied im Verlauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder ein und leitet die Vorstandssitzung. Über die in der Vorstandssitzung erörterten Angelegenheiten ist eine Miederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§12
Rechnungswesen
- Für die Führung der Finanzgeschäfte wird ein Vorstandsbeschluss mit entsprechendem Inhalt erlassen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins Rechnung ab.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§13
Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung zu diesem Zweck ist beschlussfähig.
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Marlishausen, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.